Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 141
§ 141 – Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
(1) Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen.
Kurz erklärt
- Der Unfallversicherungsträger ist verantwortlich für die Haftpflicht- und Auslandsversicherung.
- Die Aufsicht über den Unfallversicherungsträger liegt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, außer bei der Fachaufsicht.
- Der Unfallversicherungsträger kann die Versicherungen auch als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben.
- Er hat die Möglichkeit, seine Verantwortung an eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung zu übertragen.
- Die Regelungen betreffen die Organisation und Aufsicht der Versicherungen im Unfallversicherungsbereich.